Betreuung
Oftmals wird von berufstätigen Eltern eine längere Betreuungszeit Ihrer Kinder an der Grundschule gewünscht. Die Arbeitszeiten der Eltern lassen sich für viele mit den Schulzeiten der Kinder schwer in Einklang bringen.
Die Grundschule Kaden bietet zusammen mit dem Schulträger, der Verbandsgemeinde Westerburg, ein außerunterrichtliches Betreuungsangebot, die sogenannte Betreuende Grundschule, an. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ausreichende Anzahl von Anmeldungen vorliegt, d.h. für die Betreuung müssen mindestens 8 Anmeldungen vorliegen.
Erfreulich ist, dass an der Grundschule Kaden im Schuljahr 2019/2020 zwei außerunterrichtliche Betreuungsgruppen gebildet werden können, in denen insgesamt 30 Kinder qualifiziert betreut werden von Frau Klee, Frau Flügel, Frau Nöller, Frau Schäfer und Frau Wrobel. Täglich in der Zeit:
von 7.00/7.15 Uhr bis 9.00 Uhr
und von 12.45 bis 14.00 Uhr
Seit dem Schuljahr 2020/21 bieten wir in der Mittagsbetreuung zusätzlich ein kostenpflichtiges Mittagessen an.
Sollten bisher nicht angemeldete Schülerinnen und Schüler diese Betreuungsmöglichkeit ebenfalls nutzen wollen, so bitte ich deren Eltern, Ihre Kinder möglichst umgehend bei mir anzumelden.
Eine Schülerbeförderung für die Betreuende Grundschule findet nicht statt.
Der Elternbeitrag beträgt monatlich:
|
Vormittagsbetreuung | Vormittags- und Nachmittags- betreuung |
Nachmittagsbetreuung
| Mittags- verpflegung |
Regulärer Elternbeitrag |
25,60 € |
38,40 € |
12,80 € |
3,80 €/Essen |
Bei Anspruch auf Lernmittelfreiheit |
17,90 € |
26,90 € |
9,00 € |
3,50 €/Essen |
Bei Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (nach Vorlage d. Bewilligungs- bescheides d. Leistungsträger Jobcenter od. Kreisverwaltung) |
17,90 €
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26,90 € |
9,00 € |
kostenfrei |
Mit der Anmeldung zur Betreuenden Grundschule verpflichten sich die Erziehungsberechtigten zur Zahlung des Elternbeitrages für das gesamte Schuljahr, d. h. zur Zahlung von 12 Monatsbeiträgen.
Abmeldungen von der Betreuenden Grundschule während des Schuljahres können nur akzeptiert werden, wenn einer der nachstehenden Gründe hierfür vorliegt:
Abmeldung des Kindes vom Besuch der Grundschule, z. B. aufgrund eines Wohnungswechsels (in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages ab dem auf die Abmeldung folgenden Monat).
Unterbrechung des Schulbesuches, z. B. aufgrund längerer Erkrankung (in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages ab dem auf die Unterbrechung folgenden vollen Monat).
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